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Erstellen von Explosionsschutzdokumenten

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Der Unternehmer ist verpflichtet, bei Gefahr durch explosionsfähige Atmosphäre ein Explosionsschutzdokument zu erstellen. Dabei ist es unabhängig davon, ob es sich um feste, flüssige oder gasförmige Stoffe handelt. Ob ein explosionsgefährdeter Bereich vorliegt, muss der Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ermitteln. Mit der Novellierung der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) wird der Explosionsschutz in der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) geregelt. Die Prüfungen verbleiben in der BetrSichV.

Die Erstellung des Dokuments dient darüber hinaus dazu, schriftlich festzuhalten, dass das Unternehmen Explosionsrisiken bestimmt und bewertet hat.

Unser Leistungspaket:

  • Durchführung der Gefährdungsbeurteilung Explosionsschutz
  • Identifizierung der explosionsgefährdeten Bereiche
  • Bewertung des Risikos im Sinne des Explosionsschutzes
  • Empfehlung von Zoneneinteilungen
  • Dokumentation in einem Explosionszonenplan
  • Festlegen der Prüffristen und notwendigen Prüfungen
  • Erstellen eines Maßnahmeplanes

Erstellen des Explosionsschutzdokumentes (Zusammfassung). Unsere Mitarbeiter besitzen die Ausbildung zur Fachberater Explosionsschutz und gleichzeitig langjährige Erfahrung aus der Bewertung verschiedenster Branchen. Hierbei finden neben der Gefahrstoffverordnung und der Betriebssicherheitsverordnung auch die Explosionsschutzrichtlinien, die ATEX und die TRBS´en zur BetrSichV Eingang bei der Beurteilung.

Bei einem explosionsgefährdeten Bereich handelt es sich um einen Bereich, in dem gefährliche explosionsfähige Atmosphäre auftreten kann. Ein Bereich, in dem explosionsfähige Atmosphäre nicht in einer solchen Menge zu erwarten ist, dass besondere Schutzmaßnahmen erforderlich werden, gilt nicht als explosionsgefährdeter Bereich.

Als Faustregel für eine gefahrdrohende Menge gilt:

  • Mehr als 10 Liter explosionsfähiger Atmosphäre als zusammenhängende Menge müssen in geschlossenen Räumen unabhängig von der Raumgröße immer als gefährliche explosionsfähige Atmosphäre angesehen werden. Auch kleinere Mengen können bereits gefahrdrohend sein, wenn sie sich in unmittelbarer Nähe von Menschen befinden. Auch in Räumen von weniger als etwa 100 m3 ist bereits eine kleinere Menge an explosionsfähiger Atmosphäre als 10 Liter gefahrdrohend anzusehen. Eine grobe Abschätzung ist mit Hilfe der Faustregel möglich, dass in solchen Räumen explosionsfähige Atmosphäre von mehr als einem Zehntausendstel des Raumvolumens als gefahrdrohend gelten muss, also
  • z. B. in einem Raum von 80 m³ bereits 8 Liter.