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PSA gegen Absturz

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Gemäß den Angaben des Herstellers in der Gebrauchsanleitung hat die Unternehmerin oder der Unternehmer PSA gegen Absturz entsprechend den Einsatzbedingungen (z. B. Hitzearbeitsplatz) und den betrieblichen Verhältnissen (z. B. wechselnde Benutzer bzw. Benutzerinnen) nach Bedarf, mindestens jedoch alle 12 Monate, auf ihren einwandfreien Zustand durch eine sachkundige Person gemäß Prüfung nach DGUV Grundsatz 312-906 und DGUV Regel 112-198 prüfen zu lassen.

Wir bieten Ihnen eine rechtssichere Prüfung der PSA gegen Absturz mit den folgenden Inhalten:

  • Prüfung aller von Ihnen bereitgestellten PSA gegen Absturz
  • Erstellung eines Prüfberichtes mit einer Mängeldokumentation
  • Anbringung des Prüfsiegels

Wir prüfen:

  • Auffanggurte DIN EN 361
  • Haltegurte EN 358 
  • Sitzgurte EN 813
  • Verbindungselemente DIN EN 362
  • Verbindungsmittel DIN EN 354

Bei Interesse setzen Sie sich bitte mit uns in Verbindung.

PSA Kategorie III umfasst alle Produkte, die vor tödlichen Gefahren und irreversiblen Gesundheitsschäden schützen (komplexe PSA). Die PSA dieser Risikogruppe schützt gegen Gefährdungen, die der Nutzer nicht selbst einschätzen kann. Das sind beispielsweise Risiken gegen aggressive Chemikalien, große Hitze oder Kälte. Eine „sachkundige Person“ zur Überprüfung von PSA muss nicht den Anforderungen an eine „zur Prüfung befähigte Person“ im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung (§ 14 „Prüfung der Arbeitsmittel“) entsprechen. Die Betriebssicherheitsverordnung regelt die Belange für den Umgang mit Arbeitsmitteln, jedoch nicht den Umgang mit PSA.