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Ausbildung Ersthelfer

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In Betrieben mit bis zu zwanzig Beschäftigten muss mindestens ein Ersthelfer vorhanden sein, bei größeren Betrieben mindestens fünf Prozent der anwesenden Beschäftigten in Verwaltungs- und Handelsbereichen und mindestens zehn Prozent der anwesenden Beschäftigten in sonstigen Bereichen.

Ersthelfer kann nur sein, wer in Erster Hilfe ausgebildet ist.

Mindestanzahl der Ersthelfer im Betrieb (§ 26, DGUV Vorschrift 1):

  • Von 2 bis zu 20 anwesenden Versicherten 1 Ersthelfer
  • Bei mehr als 20 anwesenden Versicherten
    • in Verwaltungs- und Handelsbetrieben 5 % der Anzahl der anwesenden Versicherten,
    • in sonstigen Betrieben 10 % der anwesenden Versicherten.
  • in Kindertageseinrichtungen 1 Ersthelfer je Kindergruppe
  • in Hochschulen 10% der Beschäftigten.

Die Ausbildung zum Ersthelfer besteht aus dem Erste-Hilfe-Lehrgang (9 Unterrichtseinheiten).

Lehrgänge zur Ausbildung von Ersthelfern können nur durch speziell dazu ermächtigte Stellen durchgeführt werden. Diese finden Sie auf der "Liste der ermächtigten Stellen" (§ 26 Abs. 2, DGUV Vorschrift 1).

Nur für Mitgliedsfirmen des ASZ Bocholt / Rhede e.V.

Die Ausbildung zum Ersthelfer erfolgt in den Räumlichkeiten des ASZ.

Die Aus- und Fortbildung der Ersthelfer erfolgt durch von der Berufsgenossenschaft anerkannte Stellen.

Nur für Mitgliedsfirmen des ASZ Bocholt / Rhede e.V.

Die Lehrgangsgebühren werden von den Unfallversicherungsträgern in Form von Pauschalgebühren getragen und direkt mit den Ausbildungsstellen abgerechnet. Weitere Lehrgangsgebühren, weder für die Teilnehmer noch für Unternehmer, entstehen nicht. Lediglich Kosten für Entgeltfortzahlung und Fahrtkosten trägt der Unternehmer.